versuchte qualifizierte Brandstiftung, versuchter Betrug und Landesverweis | Strafgesetzbuch
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 B.________, Beschuldigter und Berufungsgegner, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt C.________,
E. 2 D.________, Privatkläger und Berufungsgegner, betreffend versuchte qualifizierte Brandstiftung, versuchter Betrug und Landesverweis (Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts vom 16. Dezember 2019, SGO 2019 28);- hat der Kantonsgerichtspräsident,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:
- dass das Strafgericht mit Urteil vom 16. Dezember 2019 den Beschul- digten von Schuld und Strafe freisprach, die (unbezifferte) Zivilforderung des Privatklägers auf den Zivilweg verwies, die mit Beschlagnahmebefehl der kan- tonalen Staatsanwaltschaft vom 21. Juni 2019 beschlagnahmten Gegenstän- de einzog und der Kantonspolizei Schwyz zur Vernichtung bzw. gutscheinen- den Verwendung überliess und die Verfahrenskosten und Entschädigungen regelte;
- dass die kantonale Staatsanwaltschaft gegen das im Dispositiv eröffnete Urteil mit Zustimmung der Oberstaatsanwaltschaft am 20. Dezember 2019 fristgerecht Berufung anmeldete (Art. 399 Abs. 1 StPO; KG-act. 2) und das begründete Urteil der Oberstaatsanwaltschaft und der kantonalen Staatsan- waltschaft am 4. Juni 2020 zugestellt wurde (vgl. Zustellbeleg KG-act. 3; Vi-act. 28 f.);
- dass innert der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO, welche am Mittwoch, 24. Juni 2020 endete, keine Berufungserklärung eingegangen ist;
- dass die Befristungen für Berufungsanmeldung und -erklärung Gültig- keitsvorschriften sind, sodass zur gültigen Einlegung einer Berufung der dies- bezügliche Wille zweimal zu erklären ist, abgesehen vom Fall, in welchem ein Urteil direkt begründet zugestellt wird (BGE 138 IV 157, E. 2.1 f.; Luzius Eugster, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, Art. 399 N 1 StPO; Mar- kus Hug, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Art. 399 N 10 f.; a.M. Schmid StPO PK, Art. 399 N 10 f. und 403 N 4);
Kantonsgericht Schwyz 3
- dass damit die Berufung zwar angemeldet, aber nicht erklärt worden ist, was auf einen nachträglichen Verzicht hinausläuft, weshalb praxisgemäss nicht nach Art. 403 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO zu verfahren, sondern die Berufung im Verfahren nach § 40 Abs. 2 JG präsidial abzuschreiben ist (Art. 386 StPO und STK 2012 22 vom 7. Mai 2012);
- dass die Gerichtskosten der zweiten Instanz bei diesem Ausgang zu Lasten des Staates gehen und Entschädigungen mangels Aufwands nicht zu sprechen sind;-
Kantonsgericht Schwyz 4 verfügt:
Dispositiv
- Die Berufung wird als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt abgeschrieben.
- Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
- Zufertigung an die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die kantonale Staats- anwaltschaft (1/A), Rechtsanwalt C.________ (2/R), D.________ (1/R), die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES, unter Rückgabe der Akten; zum Vollzug und zur Erstattung der Meldungen, insb. an die KOST) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Versand 7. Juli 2020 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 7. Juli 2020 STK 2020 38 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin. In Sachen Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, Sicherheitsstützpunkt Biber- brugg, 8836 Bennau, Anklagebehörde und Berufungsführerin, vertreten durch Staatsanwalt A.________, gegen
1. B.________, Beschuldigter und Berufungsgegner, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt C.________,
2. D.________, Privatkläger und Berufungsgegner, betreffend versuchte qualifizierte Brandstiftung, versuchter Betrug und Landesverweis (Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts vom 16. Dezember 2019, SGO 2019 28);- hat der Kantonsgerichtspräsident,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:
- dass das Strafgericht mit Urteil vom 16. Dezember 2019 den Beschul- digten von Schuld und Strafe freisprach, die (unbezifferte) Zivilforderung des Privatklägers auf den Zivilweg verwies, die mit Beschlagnahmebefehl der kan- tonalen Staatsanwaltschaft vom 21. Juni 2019 beschlagnahmten Gegenstän- de einzog und der Kantonspolizei Schwyz zur Vernichtung bzw. gutscheinen- den Verwendung überliess und die Verfahrenskosten und Entschädigungen regelte;
- dass die kantonale Staatsanwaltschaft gegen das im Dispositiv eröffnete Urteil mit Zustimmung der Oberstaatsanwaltschaft am 20. Dezember 2019 fristgerecht Berufung anmeldete (Art. 399 Abs. 1 StPO; KG-act. 2) und das begründete Urteil der Oberstaatsanwaltschaft und der kantonalen Staatsan- waltschaft am 4. Juni 2020 zugestellt wurde (vgl. Zustellbeleg KG-act. 3; Vi-act. 28 f.);
- dass innert der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO, welche am Mittwoch, 24. Juni 2020 endete, keine Berufungserklärung eingegangen ist;
- dass die Befristungen für Berufungsanmeldung und -erklärung Gültig- keitsvorschriften sind, sodass zur gültigen Einlegung einer Berufung der dies- bezügliche Wille zweimal zu erklären ist, abgesehen vom Fall, in welchem ein Urteil direkt begründet zugestellt wird (BGE 138 IV 157, E. 2.1 f.; Luzius Eugster, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, Art. 399 N 1 StPO; Mar- kus Hug, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Art. 399 N 10 f.; a.M. Schmid StPO PK, Art. 399 N 10 f. und 403 N 4);
Kantonsgericht Schwyz 3
- dass damit die Berufung zwar angemeldet, aber nicht erklärt worden ist, was auf einen nachträglichen Verzicht hinausläuft, weshalb praxisgemäss nicht nach Art. 403 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO zu verfahren, sondern die Berufung im Verfahren nach § 40 Abs. 2 JG präsidial abzuschreiben ist (Art. 386 StPO und STK 2012 22 vom 7. Mai 2012);
- dass die Gerichtskosten der zweiten Instanz bei diesem Ausgang zu Lasten des Staates gehen und Entschädigungen mangels Aufwands nicht zu sprechen sind;-
Kantonsgericht Schwyz 4 verfügt:
1. Die Berufung wird als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt abgeschrieben.
2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die kantonale Staats- anwaltschaft (1/A), Rechtsanwalt C.________ (2/R), D.________ (1/R), die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES, unter Rückgabe der Akten; zum Vollzug und zur Erstattung der Meldungen, insb. an die KOST) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Versand 7. Juli 2020 kau